Schon seit dem 1.1.2007 gibt es die „BGR 191 – Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ der Berufsgenossenschaft, die die Herstellung sowie die Veränderung von orthopädischen Sicherheitsschuhen regelt.
Die private Einlage aus Sport- oder Straßenschuh darf nicht im Sicherheitsschuh getragen werden.
Hintergrund: Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe, wie Antistatik und ausreichend Puffer unterhalb der Zehenschutzkappe, erhalten bleiben. Der Hersteller haftet für seine Sicherheitsschuhe. Wird der Sicherheitsschuh verändert, erlischt der Haftungsanspruch. Als Veränderung zählt bereits das Austauschen des Originalfußbetts durch eine "beliebige" orthopädische Einlage.
1. Es ist ein Sicherheitsschuh auszuwählen, der vom Hersteller ausdrücklich für eine orthopädische Versorgung geprüft und zertifiziert wurde.
2. Die Firma JOCKERS führt die orthopädische Versorgung, d.h. Einlagenfertigung oder Schuhzurichtung exakt nach den Fertigungsanweisungen des Sicherheitsschuhherstellers aus.
In der Regel gilt: ist ein Arbeitnehmer 15 und mehr Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert, dann übernimmt auch dieser Träger, die jeweiligen Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dazu sind diverse Anträge und Formulare auszufüllen und einzureichen. Diese finden Sie im Anschluss auch als Download.
Von Ihnen als Versicherten:
Von Ihrem Arbeitgeber bzw. Sicherheitsbeauftragten:
Vom Facharzt für Orthopädie:
· Ein Rezept für die orthopädische Leistung, mit dem Hinweis "für Arbeitssicherheitsschuhe"
Von uns als Orthopädie-Schuhtechniker:
· Kostenvoranschlag der verordneten und zu erbringenden orthopädischen Leistungen
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